Für die Bauwirtschaft hat die COVID-Pandemie weitreichende Auswirkungen, so etwa auf vereinbarte Pönalen sowie auf pandemiebedingte Preissteigerungen bei Baustoffen und Baumaterialien.
Vertraglich vereinbarte Konventionalstrafen sind in der Bauwirtschaft ein häufiges Instrumentarium, um den vertraglichen Vereinbarungen Nachdruck zu verleihen. Sie sollen den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages motivieren und dem Gläubiger eine erleichterte Möglichkeit zu einem Schadensausgleich, in aller Regel für Verzugsfolgen, verschaffen. Das Mittel dazu ist die Pauschalierung. Der Schuldner verspricht für zu vereinbarende Verstöße einen bestimmten Geldbetrag.
In aller Regel liegen den Vertragskonstrukten die Regelungen der ÖNORM B 2110 zu Grunde. Diese sehen bei Ereignissen „höherer Gewalt“ – genau um solche handelt es sich bei COVID-Fällen – vor, dass derartige Ereignisse in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen. Zu beachten ist, dass bei pandemiebedingten Lieferengpässen ein Anspruch des Auftragnehmers auf Bauzeitverlängerung vorliegt. Diese Fristverlängerung verhindert das Eintreten eines objektiven Verzuges und steht daher einer Pönale entgegen.
Eine Sonderregel sieht § 4 2. COVID-19-JuBG vor. Sollte der Schuldner mit einer Leistung aus einem vor 1.4.2020 eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug geraten, weil diese auf die Pandemiefolgen zurückzuführen ist, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet eine Pönale zu zahlen. Auch dies gilt, wenn eine Pönale verschuldensunabhängig im Vertrag festgelegt wurde.
Eine Sonderfrage stellt sich zum Thema pandemiebedingter Preissteigerungen bei ÖNORM-Verträgen. Wesentlich ist, dass das Risiko unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse (höherer Gewalt) grundsätzlich der Auftraggebersphäre zugeordnet werden. Dies gilt auch, wenn zwischen den Vertragsteilen eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde. Punkt 7.2.1 ÖNORM B 2110 spricht dafür, dass eine Festpreisvereinbarung im Zweifel nicht die Übernahme objektiv unkalkulierbarer Risiken durch den Auftragnehmer beinhaltet. Im Lichte dessen, wäre eine solche Klausel in aller Regel sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Fazit: Betreffend Pönale und pandemiebedingter Lieferengpässe und Preissteigerungen empfiehlt es sich, rechtzeitig, rechtskundigen Rat einzuholen, weil dabei jeweils der Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Darauf hier im Detail einzugehen ist aus Platzgründen nicht möglich.