Datenschutz:
Die Datenschutzbehörde hat im vergangenen Jahr mehrere klarstellende Entscheidungen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen getroffen.
Mit Bescheid vom 23.04.2019, DSB-D123.626/0006-DSB/2018, stellte die Datenschutzbehörde fest, dass die Verwendung von Daten aus dem Grundbuch für eine mögliche Liegenschaftsakquise einer Immobilientreuhänderin unter bestimmten Voraussetzungen keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung (Datenschutz) der Liegenschaftseigentümer darstellt.
Das Grundbuch ist ein öffentlich zugängliches Register, in das gegen Kostenersatz Einsicht genommen werden kann. Es handelt sich bei dieser Art von Daten um personenbezogene, nicht besonders schutzwürdige Daten, jedoch auch nicht um allgemein zugängliche Daten.
Die Verwendung dieser Daten stellt eine Verarbeitung dar und deshalb bedarf es zur Verwendung eines einschlägigen Erlaubnistatbestandes im Rahmen der DSGVO (zB Art 6,9 und 10 DSGVO).
Im gegenständlichen Fall verwendete eine Immobilientreuhänderin Daten aus dem Grundbuch zur einmaligen postalischen Kontaktaufnahme, welche danach gelöscht und nicht weitergegeben wurden. Der Immobilientreuhänderin machte geltend, dass er die Daten aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verwendet.
In der Folge hat die Datenschutzbehörde eine Abwägung der Interessen der Immobilientreuhänderin mit den Interessen der Liegenschaftseigentümerin auf Geheimhaltung der Daten vorgenommen.
Die Datenschutzbehörde ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die Abwägung fiel zu Gunsten der Immobilientreuhänderin aus. Dies wurde mit dem Überwiegen des wirtschaftlichen Interesses des Immobilentreuhänders (Ankauf sowie die Bewirtschaftung von (land-) wirtschaftlichen Flächen sowie das Interesse neue Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben) begründet.
Die Datenschutzbehörde kam daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen der Immobilientreuhänderin gegenüber den Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen der Liegenschaftseigentümerin überwiegen (§ 1 Abs. 2 DSG).
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich jederzeit gerne an das KSKP-TEAM.