Ob und in welchem Ausmaß das Nachbargrundstück im Rahmen von Bauarbeiten am eigenen Grundstück genutzt werden darf, stellt in der Praxis ein immer wiederkehrendes (Streit-) Thema dar. Dabei ist darauf zu achten, dass die einzelnen Bauordnungen der Bundesländer unterschiedliche Voraussetzungen für die Nutzung des Nachbargrundstückes vorsehen.
Dieser Artikel beleuchtet die, in der Steiermark geltenden, Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Benützung des Nachbargrundstückes und mögliche rechtliche Konsequenzen im Falle einer rechtswidrigen Nutzung.
Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Nachbar gemäß § 36 Abs 1 StmkBauG die Nutzung seines Grundstückes unter bestimmten Umständen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden. Wesentlich ist, dass die Arbeiten nur temporär sind und ohne die Nutzung des Nachbargrundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wären. Dies gilt auch für die Nutzung des Luftraums des Nachbargrundstückes, beispielsweise durch einen Kran.
Vor Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks ist gemäß § 36 Abs 1 StmkBauG das Einvernehmen zwischen den Grundstückseigentümern herzustellen. Wird das benachbarte Grundstück ohne die Zustimmung des Nachbarn in Anspruch genommen, liegt eine Besitzstörung vor, die auf dem Zivilrechtsweg mittels Klage bekämpft werden kann. Verweigert der Nachbar die Duldung von Arbeiten auf seinem Grundstück, hat die Baubehörde auf Antrag über die Zulässigkeit der Nutzung zu entscheiden.
Im Ergebnis kann dem Nachbar jedoch nicht dazu geraten werden, seine Zustimmung leichtfertig zu verweigern, weil eine rechtswidrige Verweigerung Schadenersatzansprüche des Bauwilligen auslösen kann. Dies beispielsweise dann, wenn es durch die rechtswidrige Weigerung zu Mehrkosten durch eine Verzögerung des Bauablaufes kommt.
Gleichzeitig ist dem bauenden Nachbarn zu raten, bei der Nutzung des benachbarten Grundstückes behutsam vorzugehen. Grund dafür ist, dass er Schäden, die im Rahmen der Nutzung des Nachbargrundstückes entstehen zu ersetzen hat und er sich zur Vermeidung einer Besitzstörungsklage strikt an den Umfang des Duldungsbescheides bzw der Zustimmung des Nachbarn halten sollte.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von KSKP gerne zur Verfügung.