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Ortsbildschutz im Bauverfahren - Baurecht Österreich

Ortsbildschutz im Bauverfahren

Von Dr. Andreas Kaufmann | Allgemein | Keine Kommentare | 17 Mai, 2019 | 0

Gegen ein Bauvorhaben können Nachbarn subjektiv-öffentliche rechtliche Einwendungen nach § 26 Stmk Baugesetz erheben. Daneben müssen Behörden auch öffentliche-rechtliche Interessen berücksichtigen. Dazu zählt beispielsweise der Ortsbildschutz. Können sich die Nachbarn oder die Behörde nun gegen eine geplante Hausfarbe mit Erfolg zur Wehr setzen?

Durch den Ortsbildschutz soll „das Gesicht“ einer Stadt, eines Ortes oder eines Ortsteils, das charakteristisch und ortstypisch für diese(n) ist, erhalten werden. In den (meisten) Ortbildschutzgebieten der Steiermark gibt es Ortbildkonzepte, die als Gemeindeverordnung erlassen wurden.

Welche Gebiete in der Steiermark Ortsbildschutz genießen, ist etwa auf der Homepage des Landes Steiermark ersichtlich. Aber auch in Regionen außerhalb des Schutzgebietes können Gemeinden in Bebauungsplänen festlegen, welche Farben für den Hausanstrich verwendet werden dürfen. Ziel solcher Vorgaben ist es, bauliche Anlagen optisch in das Ortsbild einzugliedern.

Die Erhaltung des Ortsbildes liegt besonders im öffentlichen Interesse. Die Behörde kann sich gegen eine bestimmte Hausfarbe, die nicht in das optische Bild eines Ortes passt, aussprechen. Sie muss sich dabei an den Vorschriften des Ortsbildkonzeptes oder des Bebauungsplanes orientieren.

Nachbarn stehen nur subjektiv-öffentliche Einwendungen gemäß § 26 Stmk Baugesetz zu. Dieser abschließende Katalog enthält den Ortsbildschutz nicht als Nachbarrecht. Hinsichtlich der Fragen, ob ein Bauvorhaben mit dem Ortsbild im Widerspruch steht, kommt Nachbarn also grundsätzlich kein Mitsprachrecht zu.

Die Nachbarn können allenfalls ein subjektives Recht auf Ortsbildschutz ableiten, wenn eine Behörde Willkür übt. Der VfGH bejahte ein diesbezügliches Recht, wenn eine Behörde nicht den Vorschriften des Ortsbildgesetzes nachkommt wie beispielsweise ein Ortsbildkonzept für die Schutzzone der Gemeinde zu erlassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde eine Hausfarbe versagen kann, wenn diese nicht in das Ortsbild passt. Vor Planung sollte in das Ortsbildkonzept oder den Bebauungsplan bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden, um mehr Rechtssicherheit für das Planungs- und Bauvorhaben zu haben. Nachbarn stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die Hausfarbe, die nicht ins optische Bild eines Ortes passen zu. Wenn eine Behörde Willkür übt, weil diese beispielsweise trotz Verpflichtung kein Ortbildkonzept erlässt, verfügen unter Umständen auch Nachbarn über ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Ortsbildes.

 

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die Anwälte von KSKP gerne zur Verfügung.

Baurecht

Dr. Andreas Kaufmann

Univ.-Lekt. Dr. Andreas Kaufmann ist Lehrbeauftragter der Karl-Franzens-Universität Graz (Bauvertragsrecht) und der TU Graz (Strom- und Elektrizitätsanlagenrecht). Sein Tätigkeitsschwerpunkt umfasst vor allem Baurecht, Bauvertragsrecht und Vergaberecht. Damit geht umfassende Expertise im Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Vertragsrecht einher. Dr. Kaufmann war jahrelang Assistent an der Juridischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz und unterrichtet das Fachgebiet „Privates Baurecht“ mittlerweile bereits seit über 15 Jahren. Dr. Kaufmann vertritt in ständigen Mandatsverhältnissen maßgebliche Proponenten der Industrie, Bauunternehmen, öffentliche Körperschaften und gehobene Privatklientel.

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