Gemäß § 5 Steiermärkisches Baugesetz (BauG) ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz geeignet, wenn die Bebauung dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz entspricht, eine geeignete Wasser- und Energieversorgung sowie Wasserentsorgung besteht, der Untergrund tragfähig ist und keine Gefährdung durch Naturereignisse, insbesondere Lawinen, Hochwasser und Vermurungen, besteht. Weiters muss der Bauplatz über eine geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt verfügen. Insbesondere der letzte Punkt wirft in der Praxis regelmäßig Fragen auf.
Ob eine Zufahrtsmöglichkeit als geeignet zu qualifizieren ist, hängt vom beabsichtigten Verwendungszweck ab. An ein Einfamilienhaus werden dabei andere Maßstäbe angelegt, als beispielsweise an ein Hotel. Jedenfalls muss der Bauplatz für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Nach dem Gesetzestext wird nur ein geeigneter Anschluss an das öffentliche Wegenetz gefordert. Daraus folgt, dass auch ein Servitutsweg als ausreichend anzusehen ist.
Rechtlich gesichert ist eine Zufahrt jedenfalls dann, wenn der Eigentümer des Bauplatzes auch über Eigentum an der Zufahrt verfügt. Auch zur Erfüllung dieses Kriteriums genügt in der Regel eine im Grundbuch eingetragene Servitut an der Zufahrt. Mangels Eintragung im Grundbuch könnte die Baubehörde am tatsächlichen Bestand der Servitut zweifeln (müssen) und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Anschlüsse von öffentlichen Straßen notwendig sind. In diesem Fall kann es einer Zustimmung der zuständigen Straßenverwaltung bedürfen. Das Nichtvorliegen einer derartigen Zustimmung würde wiederum zur Abweisung des Bauansuchens führen.
Ob eine geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz besteht, hat die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen. Das Nichtbestehen einer derartigen Zufahrt begründet gemäß § 26 BauG grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Nachbarn haben bezüglich der Zufahrt im Bauverfahren somit formal kein Mitspracherecht. Dies ändert freilich nichts daran, dass Nachbarn die Baubehörde auf diesen, von Amts wegen wahrzunehmenden, Umstand hinweisen können.
Zusammengefasst ist jedem Bauwerber zu raten, die Eignung sowie die rechtliche Sicherheit der Zufahrt bereits vor Beantragung der Baubewilligung eingehend zu prüfen.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die KSKP Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.