Grundsätzlich gibt es bei Bauverträgen, bei denen die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 vereinbart wurde, zwei Möglichkeiten eines Vorbehalts durch den Auftragnehmer. Erstens kann der Auftragnehmer, also der Bauunternehmer, die Schlussrechnung unter Vorbehalt ausstellen. Dies wird er vor allem dann tun, wenn für ihn bereits absehbar ist, dass ihm noch nachträgliche Forderungen welche aktuell nochMehr lesen