Kürzlich hatte der OGH darüber zu entscheiden, ob die Bestellung eines Sachwalter im Falle einer Räumung gegen einen ,,Messie’’ notwendig ist. Im Zuge der Delogierung sollte ein Sachwalter bestellt werden, der – gegen den Willen des Verpflichteten – entscheidet, ob Sachen weggeworfen oder auf seine Kosten eingelagert werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass ansonsten auch ,,wertlose’’ Sachen auf Kosten des Verpflichteten eingelagert werden würden, wodurch diesem ein finanzieller Nachteil entstünde.
Der OGH hat jedoch entschieden, dass eine Sachwalterbestellung als Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmung sich damit aber nicht rechterftigen lässt, da wertlose Gegenstände ohnehin entsorgt werden können, sofern im Rahmen der Delogierung ein hinzugezogener Wertgutachter die Gegenstände als ,,wertlos’’ geschätzt hat.
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