Im klassischen Bereich (§ 79 BVergG) sowie im Sektorenbereich (§ 236 BVergG) wurde ein Katalog an Fällen festgelegt, in denen seit dem 01.03.2016 nunmehr verpflichtend das Bestbieterprinzip (Bewertung nach Preis und Qualität) anzuwenden ist. Beispielsweise dann, wenn
- es sich um geistige Dienstleistungen handelt;
- die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt;
- in der Ausschreibung von geeigneten Leitlinienabgewichen wird und dadurch kein vergleichbaren Angebote zu erwarten sind;
- im Rahmen der Angebotsbewertung mit der Leistung im Zusammenhang stehende zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Erhaltungsarbeiten) berücksichtigt werden sollen;
- es sich um einen Bauauftrag handelt, dessen geschätzter Auftragswert mindestens 1.000 000 Euro beträgt.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Anwälte der KSPR sehr gerne zur Verfügung.