Viele kennen die Situation: Man ist in Eile und muss schnellstmöglich mit dem Auto wegfahren, wird aber durch ein falsch parkendes Auto daran gehindert. Wie kann man sich aber dagegen wehren?
Eine Besitzstörung liegt dann vor, wenn der Besitz einer bestimmten Sache beeinträchtigt, verletzt oder entzogen wird. Beispiele hierfür sind das unerlaubte Parken auf einem Privatparkplatz oder die Behinderung der Zufahrt zu einem Parkplatz. Als Besitzer eines Parkplatzes wird derjenige angesehen, dem die Sache gehört oder der sie aufgrund eines Miet- bzw. Pachtvertrages ordnungsgemäß benützen darf.
Dauer und Uhrzeit der besitzstörenden Handlung sind dabei nicht relevant, bereits ein kurzes Abstellen eines Fahrzeugs genügt in den meisten Fällen für eine Besitzstörung. Weitere Voraussetzung für eine Besitzstörung ist die mögliche Erkenntnis des Störers über den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte. Hierfür reicht oftmals die Kennzeichnung einer Ausfahrt durch eine abgeschrägte Gehsteigkante aus. Parkverbotsschilder sind keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung einer Besitzstörung, erleichtern aber oftmals das Beweisverfahren.
Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges ohne gerichtliche Anordnung wird als Selbsthilfe angesehen, welche aber nur in den seltensten Fällen erlaubt ist.
Die Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Besitzstörung bei Gericht einlangen, wobei die Postaufgabe nicht ausreicht.
Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich von den Rechtsanwälten der KSPR bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche helfen.