Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) beruht auf der Geldwäsche- und Amtshilferichtlinie der EU, welche vorsieht, dass die EU-Mitgliedstaaten ein Register über die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger zu führen haben und tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.
Betroffene Rechtsträger sind Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Stiftungen/Fonds nach dem BStFG und auch Vereine. Ebenfalls umfasst sind Trusts, sofern diese im Inland verwaltet werden. Von der Meldepflicht umfasst sind natürliche Personen, die einen Aktienanteil oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten; ausreichend Stimmrechte an der Gesellschaft halten; oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Wenn keine solche natürliche Person ermittelt werden kann, gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, als wirtschaftliche Eigentümer. Die zu meldenden Daten ergeben sich aus § 5 WiEReG und umfassen unter anderem Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatszugehörigkeit, Wohnsitz und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers.
Bei Unterlassen der Meldung drohen Strafen bis zu EUR 200.000,00.
Für weitere Fragen stehen ihnen die KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung.