Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet zwischen freien und reglementierten Gewerben, wobei nur für letztere gemäß § 94 GewO 1994 neben den allgemeinen Voraussetzungen (Volljährigkeit, etc.), welche für jedes Gewerbe notwendig sind, ein fachlicher Befähigungsnachweis erforderlich ist. Gewerbe, die nicht ausdrücklich reglementiert sind, sind freie Gewerbe, deren Ausübung ohne Nachweis der Erfüllung von besonderen fachlichen Qualifikationen gestartet werden kann.
Daneben findet man sogenannte Teilgewerbe, für welche der gewerberechtliche Zugang schon bisher vereinfacht ist, doch hat sich die Regierung unlängst darauf geeinigt, dass 19 reglementierte Teilgewerbe nunmehr als freie Gewerbe ausgeübt werden können. In Zukunft können beispielsweise das Gewerbe der Änderungsschneiderei, das Instandsetzen von Schuhen, das Wäschebügeln, die Fahrradtechnik oder auch das Modellieren von Fingernägeln vereinfacht angemeldet werden.
Zahlreiche weitere Vereinfachungen auf dem Weg und bei der Ausübung des eigenen Gewerbes wurden beschlossen bzw. sind noch angedacht. Die Rechtsanwälte der KSPR stehen Ihnen für weitere Informationen sehr gerne zur Verfügung.