Einleitung
Seit Einführung des ABGB im Jahre 1811 stellt das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 die umfangreichste Änderung innerhalb dieses Gesetzes dar. Über 260 Paragraphen wurden im Rahmen dieser Reform textlich neu gefasst und in verschiedenen Kernbereichen wurden weitreichende Änderungen vorgenommen. Grundsätzlich sind die neuen Bestimmungen auf Personen bzw. deren Nachlass anzuwenden, welche nach dem 31.12.2016 verstorben sind. Diese Änderungen sollen stichwortartig im folgenden Beitrag aufgezeigt werden.
Änderungen im Einzelnen
Neben den sprachlichen Neufassungen (eines der Hauptziele der Reform im Rahmen des Projektes ABGB 200+, Klarsprache) gab es insbesondere Änderungen in folgenden Bereichen:
– Formvorschriften (z.B. allographes Testament muss nunmehr unter gleichzeitiger Anwesenheit von drei Zeugen als letzter Wille erklärt werden und mit dem autographen Zusatz versehen sein, dass dies den letzten Willen des Testators darstellt; gilt für letztwillige Verfügungen, welche nach dem 31.12.2016 errichtet werden)
– Pflichtteilsrecht (z.B. nur mehr Ehegatte und Nachkommen sind pflichtteilsberechtigt)
– Lebensgefährte/In (erhält ein außerordentliches Erbrecht, falls weder Testament noch Erben vorhanden sind)
– Pflegevermächtnis (einem Nahestehenden, der den Erblasser in der Zeit bis zu seinem Tod gepflegt hat, gebührt ein angemessenes Vermächtnis neben dem Pflichtteil)
– Bedingungen und Belastungen (Der Pflichtteil muss nun nicht mehr gänzlich von Bedingungen und Belastungen frei bleiben, jene sind allerdings bei der Bewertung miteinzubeziehen).
Zusammenfassung
Abschließend bleibt die sprachliche Änderung in eine moderne Klartextsprache zu begrüßen, allerdings werfen einige der Neuregelungen auch gravierende Fragen auf. Die oben angeführten Änderungen zeigen selbstverständlich nur einen Bruchteil der Neuregelungen. Für all jene, die sich Gedanken über die Regelung ihres Nachlasses machen, ist es daher unumgänglich auch die neue Rechtslage zum 01.01.2017 in deren Überlegungen einzubeziehen.
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