Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (in Kraft ab 01.01.2017) wollte der Gesetzgeber – neben anderen Zielen – Anreize für die Pflege einer nahestehenden Person schaffen, um dem Pflegenotstand in einer gewissen Weise entgegenzuwirken. Ähnliche Regelungen haben sich in Deutschland und auch in der Schweiz bereits bewährt. Zu den nahestehenden Personen, die das Pflegevermächtnis geltend machen können, zählen die gesetzlichen Erben (Vorfahren, Nachkommen, Geschwister etc) sowie deren Ehegatten und eingetragene Partner.
Voraussetzung ist, dass man den Pflegebedürftigen in einem Ausmaß von mindestens 20 Std. pro Monat über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten in den letzten drei Jahren vor dessen Tod gepflegt bzw. diesem geholfen hat. Zu diesen Hilfen zählen z.B. Putzen, Kochen, Arztbesuche und jegliche Besorgungsfahrten.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach den Kosten, die der Pflegebedürftige sonst einer Pflegekraft hätte bezahlen müssen und steht natürlich nur zu, wenn nicht schon eine Gegenleistung erfolgt ist. Verlieren kann man diesen Anspruch nur durch Erbunwürdigkeit und Enterbung.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der KSPR sehr gerne zur Verfügung.