Die wirksame Vereinbarung einer Konkurrenzklausel spielt gerade bei Franchiseverträgen eine bedeutende Rolle für den Franchisegeber. Konkurrenzklauseln sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen wie dem Angestellten- oder dem Handelsvertretergesetz, sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichtenden über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken.
In einem aktuellen Urteil des OGH (4Ob48/17p) beurteilte dieser eine Konkurrenzklausel, wonach der Franchisenehmer im übergroßen Umfang ohne örtliche Begrenzungen und für die Dauer von drei Jahren eingeschränkt werden sollte, als sittenwidrig.
Aufgrund dieser nun vorliegenden jüngsten Rechtssprechung sollten nunmehr Ihre Franchiseverträge hinsichtlich einer etwaigen Konkurrenzklausel überprüft werden, wobei Ihnen die Rechtsanwälte von KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung stehen.