Entscheidend ist die Intensität der Kontrolle, wobei Art und Umfang ebenso eine Rolle spielen wie die dabei erfassten Datenarten. Die Standortüberprüfung von Dienstfahrzeugen mittels GPS sowie die Installation einer Ortungssoftware am Diensthandy ermöglichen die Erstellung eines nahezu lückenlosen Bewegungsprofils des Arbeitnehmers.
Diese technischen Kontrollmaßnahmen berühren die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, weshalb sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder mit Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers eingesetzt werden dürfen. Aber selbst dann muss das Ausmaß der Kontrolle verhältnismäßig sein und das jeweils gelindeste zum Ziel führende Mittel darstellen.
Ratsam ist es daher genau abzuklären, wer wie lange Einsicht in die erfassten Daten hat und die Weitergabe an Dritte zu verhindern, da dem Arbeitgeber im Fall einer unzulässigen Datenverarbeitung Unterlassungsklage aber auch empfindliche Verwaltungsstrafen nach dem DSG drohen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung.