Die Haftung für Entscheidungen, Maßnahmen aber auch für Unterlassungen begleitet die Tätigkeit eines jeden GmbH-Geschäftsführers, der gegenüber der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat.
Die den Geschäftsführer persönlich treffenden Pflichten werden in der Praxis häufig unterschätzt, zum Teil nicht einmal bewusst wahrgenommen. Zudem ist nicht immer leicht zu klären, wo die Haftungsgrenzen genau verlaufen, wann und wo dem Geschäftsführer eine besondere Sorgfalt abverlangt wird und welche straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen sich im Einzelfall ergeben.
Grundsätzlich kommt eine Haftung des Geschäftsführers nur dann in Betracht, wenn dieser eine ihn treffende Pflicht verletzt. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung, wobei sich der Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers oder auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter berufen kann. Ebenso haftet er nicht für das Verhalten seiner Mitarbeiter, es handelt sich um eine Eigenhaftung, die ihn insbesondere bei der Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten trifft.
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