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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

By Dr. Andreas Konrad | Allgemein | 0 comment | 6 Juni, 2017 | 0

Die Haftung für Entscheidungen, Maßnahmen aber auch für Unterlassungen begleitet die Tätigkeit eines jeden GmbH-Geschäftsführers, der gegenüber der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat.

Die den Geschäftsführer persönlich treffenden Pflichten werden in der Praxis häufig unterschätzt, zum Teil nicht einmal bewusst wahrgenommen. Zudem ist nicht immer leicht zu klären, wo die Haftungsgrenzen genau verlaufen, wann und wo dem Geschäftsführer eine besondere Sorgfalt abverlangt wird und welche straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen sich im Einzelfall ergeben.

Grundsätzlich kommt eine Haftung des Geschäftsführers nur dann in Betracht, wenn dieser eine ihn treffende Pflicht verletzt. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung, wobei sich der Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers oder auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter berufen kann. Ebenso haftet er nicht für das Verhalten seiner Mitarbeiter, es handelt sich um eine Eigenhaftung, die ihn insbesondere bei der Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten trifft.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung.

Geschäftsführer, GmbH, Haftung

Dr. Andreas Konrad

Dr. Andreas Konrad greift auf die Erfahrung seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Berater zurück. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz spezialisierte er sich insbesondere im Bereich des Immobilien-, Immobilienvertrags- und Baurechts, sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Seine Tätigkeit erstreckt sich nicht nur auf Österreich, sondern auch auf das internationale Umfeld. Dr. Konrad betreut dabei die internationalen Kooperationen der Kanzlei. Als eingetragener Rechtsanwalt steht er seit 1987 seinen Klienten mit Leidenschaft und Kompetenz zur Seite.

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