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Das Verfahrensverzeichnis – Änderungen

By Dr. Andreas Konrad | Allgemein | 0 comment | 4 September, 2017 | 0

Die Bestimmungen der DSGVO, welche die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen (Geschäftsführer bzw. Vorstand) einheitlich in der EU regeln, sowie deren nationale Umsetzung mittels Datenschutzanpassungsgesetz 2018, gelten ab 25.05.2018. Anstatt der bisherigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister, sind zukünftig gemäß Art 30 DSGVO Verzeichnisse über die Verarbeitung von Daten von den jeweils Verantwortlichen zu führen. Diese Verzeichnisse sind schriftlich zu führen und müssen unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Beschreibung der Kategorien der personenbezogenen Daten
  • Kategorien der Empfänger, welchen diese Daten offengelegt werden

Eine Verletzung dieser Dokumentationspflicht kann mit Geldstrafe bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des letztjährigen Jahresumsatzes geahndet werden.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung.

Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, DSGVO

Dr. Andreas Konrad

Dr. Andreas Konrad greift auf die Erfahrung seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Berater zurück. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz spezialisierte er sich insbesondere im Bereich des Immobilien-, Immobilienvertrags- und Baurechts, sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich. Seine Tätigkeit erstreckt sich nicht nur auf Österreich, sondern auch auf das internationale Umfeld. Dr. Konrad betreut dabei die internationalen Kooperationen der Kanzlei. Als eingetragener Rechtsanwalt steht er seit 1987 seinen Klienten mit Leidenschaft und Kompetenz zur Seite.

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