Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wurden Neuregelungen für GmbH-Gründungen getroffen, welche ab 01.01.2018 gelten und auf drei Jahre befristet sind. Das gesetzlich geforderte Stammkapital blieb unverändert, alternativ kann von der Gründungsprivilegierung gebraucht gemacht werden.
Die vereinfachte GmbH-Gründung ist unter der Voraussetzung möglich, dass es nur einen Gesellschafter gibt, welcher zugleich als einziger Geschäftsführer bestellt wird. Weiters bedarf die vereinfachte GmbH-Gründung keines Notariatsakts, sondern erfolgt diese ausschließlich elektronisch.
Die Identität des Geschäftsführers wird im Zuge der Einzahlung der Stammeinlage vom jeweiligen Kreditinstitut überprüft und festgestellt. Eine Errichtungserklärung ist weiterhin notwendig, allerdings darf diese über den gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) und ausgewählte Klauseln nicht hinausgehen.
Für die Erstellung der notwendigen Unterlagen sowie der Überprüfung der Rechtskonformität des Firmenwortlautes, stehen Ihnen die KSPR Rechtsanwälte sehr gerne zur Verfügung.