Bislang müssen Überwachungsanlagen, welche Bilddateien aufzeichnen, bei der Datenschutzbehörde gemeldet und registriert werden. Dies gilt nicht für reine Echtzeitüberwachungen.
Eine Videoüberwachung darf ausschließlich gemäß den Bestimmungen des § 50c DSG 2000 und nach Abschluss des Registrierungsverfahren in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme einer nicht registrierten Überwachungsanlage stellt eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000 dar.
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, das Datenschutzgesetz erlassen und das Datenschutzgesetz 2000 aufgehoben wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) entfallen die Bestimmungen über die Meldepflicht und das Registrierungsverfahren von Videoüberwachungen gem. § 50c DSG 2000.
Die neuen Bestimmungen über die Bildverarbeitung finden sich in Abschnitt 6 ,,Bildverarbeitung‘‘ in den §§ 30 ff Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen sind.
Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren. Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.
Eine Bildaufnahme ist grundsätzlich zulässig, wenn
- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
- die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat
- sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist oder
- im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Weiters ist eine Bildaufnahme zulässig, wenn
- sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen gerichtet ist
- sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht gerichtet ist, oder
- sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
Unzulässig ist
- eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
- eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
- der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten oder die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.